AGB

AGB`s

Liefer- und Verkaufbedingungen der
Firma Theodor Wimmer GmbH

Allgemeines:
1. Diese Liefer- und Verkaufbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil
jedes Angebotes und jedes Vertrages.
2. Eine rechtliche Bindung des Verkäufers tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes oder durch die Unterfertigung des Vertrages ein. Von Angestellten oder Vertretern des Verkäufers getätigte Abschlüsse gelten nur vorbehaltlich der firmenmäßigen,
schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

Preise:
1. Die Preise sind, wenn nicht audrücklich anders vereinbart Nettopreise ab Werk Hof ohne Verpackung und ohne Nachlaß. Preiserhöhungen wegen Steigerung des Gestehungskosten (Fabrikspreis, Devisenkurs, Zoll, UST etc.) zwischen Bestellung und Lieferung
werden fakturiert und sind vom Käufer zu bezahlen.

Zahlungsbedingungen:
1. Der Kaufpreis ist, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, spätestens bei Lieferung
zu bezahlen. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden.
Scheck und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und
nur zahlungshalber, nicht an erfüllungsstatt angenommen.
Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten der Käufers. Bei Überschreitung des Zahlungstermines ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, deren Höhe jenen Zinsen entspricht, die österreichischen Großbanken für Kontokorrentkredite in Anrechnung bringen. Bei Vertragsstornierung durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, entweder den erlitten Schaden und entgangenen Gewinn oder eine 10% Stornogebühr zu fordern.
2. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zu vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder andersweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, daß alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.
3. Der Eigentumsvorbehalt kann am Fahrzeug vermerkt werden.
4. Sofern von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegriffen werden sollte, hat der Käufer den Verkäufer hiervon sofort mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.
5. Der Verkäufer ist im Falle, daß der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält oder in Zahlungsverzug gerät, berechtigt, dem Käufer das Verfügungs- und Benutzungsrecht an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ohne Inanspruchnahme des Gerichtes zu entziehen und im Fall der Vereinigung zu demontieren. Der Käufer verpflichtet sich, den hiezu beauftragen Personen des Verkäufers freien Zutritt zum Kaufgegenstand, wo immer er sich befinde , zu gewähren.
6. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsabstimmung tritt Terminverlust ein. Wenn der Käufer auch nur mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät, wird der gesamte noch aushaftende Kaufpreis sofort zur Gänze zu Zahlung fällig.
7. Der Käufer ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen
mit dem Forderungen des Verkäufers aufzurechnen.

Lieferung:
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart unter der Voraussetzung pünktlicher
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
2. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist der Verkäufer berechtigt,
den Liefertermin zu bemessen.
3. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.
4. Die Angaben in den Beschreibung über Leistung, Gewichte, Qualität,
Betriebskosten usw sind als annähernde Angaben zu betrachten.
5. Der Verkäufer behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreteten für den Fall,
daß ihm nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche seine Forderung nicht mehr
ausreichend gesichert erscheint.
6. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges
des Verkäufers ist ausgeschlossen.
7. Bei unverschuldetem Unvermögen des Verkäufers sowie bei Eintritt von Umständen
höherer Gewalt, die die Einhaltung der Lieferfrist unmöglich machen,
ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Erfüllungs- und Übernahmebedingungen:
1. Die Lieferung ist erfüllt-
a) für Lieferungen ab Werk: Bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer hat den Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort --- falls nicht anders vereinbart, im Lieferwerk --- zu prüfen und zu übernehmen.
b) Für Lieferungen mit vereinbartem Zusendungsort: Mit dem Abgang aus dem Lieferwerk.
2. Verzichtet de Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des Lieferwerkes als ordnungsgemäß geliefert und angenommen.
3. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung des Kaufgegenstandes mit der Übernahme desselben, der Erteilung der Versandvorschrift, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung des vereinbarten Sicherheit länger als 14 Tage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung eine Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine Konventionalstrafe ( Pönale ) in der Höhe 10% des vereinbarten Kaufpreises fordern.
4. Alle Gefahren, auch dies des zufälligen Unterganges,
gehen zum Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über.
5. Der Versand erfolgt stets ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

Gewährleistung:
1. Der Verkäufer leistet nur dem Erstkäufer und nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Zahlungspflicht Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit. Die Gewährleistung wird nach Wahl des Verkäufers entweder durch die Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt,
die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen.
2. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nach Feststellung des Mangels innerhalb 8 Tagen beim Verkäufer erhoben werden. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes nicht ordnungsgemäß durchführen läßt.
3. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht.
4. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren
Schadens wird nicht gewährt.
5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Havarie zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.
7. Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet.
8. Für gebrauchte Kaufgegenstände wird keine Gewähr geleistet.
9. Im Falle des Weiterverkaufs innerhalb der Gewährleistungsfrist erlischt die Gewährleistung.

Gerichtsstand:
Als Gerichtsstand gilt das für den Standort der Verkäufers in Hof sachlich zuständige Gericht.

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